Haftungsausschlussverpflichtung

Der Eigentümer eines in der Hundeschule trainierenden Hundes stellt den Ausbilder von einer eventuellen Inanspruchnahme, egal aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt, frei; so u.a. bei einer Inanspruchnahme aus Tieraufseherhaftung.

 

Jeder Teilnehmer ist für seinen Hund verantwortlich.

Er ist haftbar für alle Schäden/ Verletzungen, die während des gesamten Aufenthaltes in der Hundeschule/ beim Hundetraining auch außerhalb des eingezäunten Geländes (nicht nur während des Kurses, sondern auch bei Begrüßung/ Verabschiedung vom/ zum Kurs und in den Pausen) und auch auf dem Weg dorthin, durch ihn oder seinen Hund entstehen.

 

Für jeden teilnehmenden Hund muss eine gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein und zu Kursbeginn neben dem Impfausweis vorgelegt werden.

 

Die Hundeschule haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die durch mitgeführte Tiere entstehen, sowie Schäden an den mitgeführten Tieren und den Diebstahl/ Verlust während des Aufenthaltes in der Hundeschule.

 

Die Hundeschule übernimmt keinerlei Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die dem Hundehalter oder seinem Hund oder Begleitpersonen durch die Anwendung der gezeigten Übungen, durch Eingreifen der Ausbilderin, den Freilauf der Hunde, Rangeleien von eigenen bzw. fremden Hunden beim Freilauf, durch die Nutzung von Geräten, infolge der Teilnahme am Unterreicht entstehen. Alle Begleitpersonen sind durch den Hundehalter von dem Haftungsausschluss in Kenntnis zu setzen.

 

Werden Hunde während eines Trainings auf dem Übungsgelände oder beim Training außerhalb abgeleint um zB miteinander spielen zu können, so handelt jeder Hundebesitzer eigenverantwortlich. Die Hundeschule haftet nicht für Schäden an Hund oder Mensch.

 

Schwangere Frauen handeln auf eigene Gefahr beim Betreten des Übungsgeländes zum Übungsbetrieb oder bei der Teilnahme eines Trainings außerhalb des Hundeschulgeländes.

 

Das Mitbringen von Kindern ist grundsätzlich erlaubt, jedoch muss sich jederzeit ein Erziehungsberechtigter beim Kind aufhalten. Eltern haften für ihre Kinder.

 

Kindern unter 12 Jahren ist der Aufenthalt auf dem Übungsgelände während des Hundefreilaufs untersagt. 

 

Kindern unter 16 Jahren ist der Aufenthalt und die Teilnahme an den Übungsstunden nur in Begleitung und Aufsicht eines Elternteils gestattet, oder bei entsprechender schriftlicher Einverständniserklärung der Eltern zulässig.

 

Das Begehen und Erklettern der Übungsgeräte (Hundesportgeräte) ist für alle Personen untersagt, inbesondere für Kinder. Eltern haften für Ihre Kinder.

 

Begleitende Kinder/ Jugendliche sind von den Eltern zu beaufsichtigen.

 

Die Teilnahme an Trainings-, Spazier- oder Beratungsstunden erfolgt auf eigenes Risiko.

 

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